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Ordnung des Sonderforschungsbereichs SFB1690
„Disease Mechanisms and Functional Restoration of Sensory and Motor Systems”
§ 1 Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs
(1) Der Sonderforschungsbereich 1690 „Disease Mechanisms and Functional Restoration of Sensory and Motor Systems” (im Folgenden SFB) ist ein interdisziplinärer, rechtlich unselbständiger Forschungsverbund, der von der Georg-August-Universität Göttingen, dort federführend von der Universitätsmedizin Göttingen (im Folgenden UMG), als Sprecherhochschule, getragen wird.
(2) 1In dem SFB werden miteinander zusammenhängende Forschungsvorhaben auf den Gebieten der sensorischen und motorischen Neurowissenschaften, Physiologie und Biophysik, Anatomie, Biochemie und Strukturbiologie sowie der Wiederherstellung der sensorischen und motorischen Funktion bearbeitet. 2Er gliedert sich in zwei Projektbereiche, die aus insgesamt 18 Teilprojekten bestehen, sowie ein Infrastruktur-Projekt, zwei zentrale Support-Projekte und ein zentrales Management-Projekt.
(3) Der Forschungsverbund setzt sich zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Chancengleichheit von Wissenschaftler*innen und die internationale Zusammenarbeit zu fördern.
§ 2 Mitgliedschaft; Angehörige
(1) Dem SFB gehören stimmberechtigte Mitglieder sowie Angehörige ohne Stimmrecht an.
(2) 1Mitglieder im SFB sind alle im DFG-Antrag und hierzu bestehenden Ergänzungsanträgen aufgeführten Leiter*innen der von der DFG genehmigten Teilprojekte (im Folgenden: Teilprojektleiter*innen) sowie die promovierten Wissenschaftler*innen, die in den Teilprojekten eigenverantwortlich wissenschaftliche Leistungen erbringen, indem sie an Antragstellung und/oder Durchführung in einem erheblichen Umfang beteiligt sind. 2Besteht eine Mitgliedschaft nicht bereits auf Grund des DFG-Antrags (einschließlich Ergänzungsanträgen), bedarf es eines Antrags der*des Wissenschaftlerin*Wissenschaftlers.
(3) Angehörige sind alle Personen, die im Rahmen des SFB wissenschaftlich oder administrativ tätig sind, ohne Mitglied nach Absatz 2 zu sein.
(4) Für Wissenschaftler*innen, die an Forschungsthemen des SFB arbeiten, ohne Mitglied nach Absatz 2 zu sein, kann die Angehörigkeit durch ein Mitglied des SFB beim Vorstand beantragt werden, sofern nicht bereits der Angehörigenstatus auf Grund des Antrags, insbesondere für die assoziierten Personen, besteht.
(5) 1Die Mitgliedschaft erlischt:
a) wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem SFB gegenüber der*dem Sprecher*in schriftlich
anzeigt;
b) mit Pensionierung, sofern nicht die Weiterführung des Projekts oder die Vertretung der
Professur durch das betroffene Mitglied durch Vertrag ermöglicht wird;
c) mit Beendigung des Teilprojekts oder der im Teilprojekt vorgesehenen Aufgaben. 2Die
Mitgliedschaft soll entzogen werden, wenn ein Mitglied Pflichten nach § 3 oder sonstige
Pflichten wiederholt oder in erheblichem Umfang nicht erfüllt; dem Mitglied ist zuvor unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung
ist dem betroffenen Mitglied wenigstens in Textform mitzuteilen und zu begründen.
(6) Über Aufnahme und Entzug der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Falle des Entzugs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) 1Für den Status als Angehörige*r gelten die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 entsprechend. 2Bei Zweifeln, ob eine Person als Mitglied oder als Angehörige*r aufgenommen wird, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 3 Rechte und Pflichten
(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Berichtspflicht, insbesondere gegenüber der DFG, im Umfang der eigenen Mitarbeit im SFB mitzuwirken; diese Pflicht bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt. 2Treten Umstände auf, die die erfolgreiche Durchführung eines Projekts gefährden, hat das für das Projekt verantwortliche Mitglied unverzüglich die*den Sprecher*in zu informieren; diese*r hat unverzüglich den Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen zu unterrichten, sofern hierdurch für die Universität Göttingen oder deren Trägerstiftung schwere Nachteile drohen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung, der Förderung der Chancengleichheit von Wissenschaftler*innen unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie an der Verwaltung des SFB nach Maßgabe der DFG-Vorgaben und dieser Ordnung mitzuwirken.
(3) 1Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. 2Gemeinsame infrastrukturelle Ressourcen sowie die Mittel des SFB können von allen Mitgliedern im Rahmen der Verfügbarkeit und der hierzu bestehenden Verwendungsvorgaben und Beschlüsse in Anspruch genommen werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für den SFB geltenden Bestimmungen, insbesondere die DFG-Vorgaben, diese Ordnung und die auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Beschlüsse des Vorstands, zu befolgen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäftsstelle des SFB über jede für die Mitgliedschaft relevante Änderung zu unterrichten.
(6) 1Die Teilprojektleiter*innen sind:
a) verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Forschungsvorhabens;
b) verantwortlich für die Weitergabe von Informationen an die Mitglieder und Angehörigen
ihres Teilprojekts, soweit die Informationen von Bedeutung für die Durchführung des
jeweiligen Vorhabens sind;
c) verantwortlich für die Durchführung von Bachelor- und Master-Arbeiten in ihrem
Teilprojekt;
d) verantwortlich für die sachgerechte Mittelverwendung und für die Dokumentation von
Verwendungsnachweisen einschließlich des Verwendungsnachweises der im Antrag genannten
Ausgaben für die Grundausstattung des jeweiligen Teilprojektes;
e) verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes
einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen; diese Pflicht bleibt vom Ende der
Mitgliedschaft unberührt.
2Endet die Mitgliedschaft einer*eines Teilprojektleiter*in durch Weggang von der Universität
Göttingen, können die dem SFB für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und
Finanzmittel während der Laufzeit des SFB grundsätzlich nicht mitgenommen werden; hiervon
abweichende Festlegungen (z.B. Mitnahme von Geräten) bedürfen der Zustimmung des Vorstands
des SFB sowie des Vorstandes der UMG.
(7) In Veröffentlichungen, die auf Forschungsarbeiten im Rahmen des SFB zurückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG hingewiesen werden.
(8) Für Angehörige gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 4 Organe des SFB
Der SFB hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Sprecher*in.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vorschläge für die Beschlussfassung über die Ordnung und ihre Änderung;
b) Beschluss des Gesamtfinanzierungsantrags;
c) Benennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen des § 6 Abs.
2;
d) Entgegennahme des jährlichen Berichts der*des Sprecher*in;
e) Stellungnahmerecht zu der Arbeit des Vorstandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung.
2Beschlüsse nach Satz 1 Buchstaben a) und e) bedürfen der absoluten Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung finden statt, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber einmal im Jahr, sowieauf Antrag von fünf Mitgliedern.
(3) Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind wenigstens in Textform spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der*dem Sprecher*in anzumelden, die*der die Tagesordnung festlegt und diese spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder wenigstens in Textform versendet.
(4) Die Angehörigen können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
§ 6 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: der*dem Sprecher*in, der*dem stellvertretenden Sprecher*in sowie fünf weiteren Mitgliedern. 2Wenigstens vier der Mitglieder des Vorstandes müssen der Hochschullehrergruppe angehören.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer einer Förderperiode in offener Abstimmung benannt. 2Für die fünf weiteren Vorstandsmitglieder sind zugleich Stellvertretungen zu benennen. 3Benannt werden können Teilprojektleitungen des SFB; die*der Sprecher*in ist Teilprojektleitung des zentralen Management-Projekts, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten. 4Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied dadurch abberufen, dass sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine*n Nachfolger*in benennt. 5Die*der administrative Koordinator*in und die*der wissenschaftliche Koordinator*in des SFB nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(3) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese
Ordnung einem anderen Organ zugeordnet werden. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und Überwachung der Umsetzung der
Forschungsvorhaben im Antragszeitraum;
b) Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge
sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen (z.B.
inhaltlich begründete Beendigung oder Anschubfinanzierung eines Teilprojektes);
c) Entwicklung von Strategien für die Folgeantragstellung;
d) Entscheidung über die Aufnahme neuer Teilprojekte während des Förderzeitraums;
e) Entscheidungen über Umdispositionsanträge von mehr als 10.000 Euro;
f) Personalangelegenheiten; insbesondere Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von
Beschäftigten durch die UMG oder beteiligte Einrichtungen, die aus Mitteln des SFB bezahlt
werden;
g) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Angehörigen sowie über den Entzug der
Mitgliedschaft oder des Angehörigen-Status;
h) Beschluss von Richtlinien insbesondere auf folgenden Gebieten: Mittelverwendung,
Konkretisierung der Pflichten zur Aufbewahrung von Primärdaten, Verwertung von
Forschungsergebnissen;
i) Abstimmung mit dem Vorstand der UMG über Fragen der Grundausstattung sowie
Berufungsfragen;
j) Beratung über die Beantragung und Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten
Geräten;
k) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB;
l) Initiierung von interdisziplinären Publikationen;
m) Beratung über und Beschluss von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie der Gleichstellung, Diversität und Familienfreundlichkeit.
3Eine Richtlinie nach Satz 1 Buchstabe h) bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der UMG
§ 7 Sprecher*in und Stellvertreter*in
(1) Die*der Sprecher*in vertritt den SFB im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach außen.
(2) Im Falle der Verhinderung wird die*der Sprecher*in durch die*den stellvertretende*n Sprecher*in vertreten.
(3) 1Scheidet die*der Sprecher*in beziehungsweise die*der stellvertretende Sprecher*in vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neubenennung bis zum Ende der Amtszeit einzuberufen. 2Bei gleichzeitigem Ausscheiden von beiden erfolgt die Einladung durch das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, das dann auch das Sprecher*innenamt kommissarisch ausübt.
(4) 1Die*der Sprecher*in ist nach Maßgabe dieser Ordnung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für ihre*seine Entscheidungen der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 2Sie*er berichtet der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vorstands.
(5) 1Zu ihren*seinen Aufgaben gehören:
a) Überwachung der Mittelverwaltung und –abrechnung;
b) Entscheidung über Umdispositionsanträge bis einschließlich 10.000 Euro;
c) Einberufung von Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung;
d) Information der Mitglieder und Angehörigen;
e) Leitung des „Z-Projekts: Zentrale Aufgaben“.
2Sie*er führt die laufenden Geschäfte aus dem Aufgabenbereich des Vorstandes in eigener
Zuständigkeit.
§ 8 Verfahren zur Vergabe zentral verwalteter Mittel
1Anträge auf zentrale Mittel des SFB können nur Mitglieder des SFB stellen.2Es stehen
zentrale Mittel für folgende Zwecke zur Verfügung:
a) Dienstreisen;
b) Kosten für Gastwissenschaftler*innen;
c) Publikationen, sofern zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Publikation im Rahmen eines
Forschungsprojekts des SFB entstanden ist;
d) Personal;
e) Pauschale Mittel (beinhaltet das Start-up und Programm für
Nachwuchswissenschaftler*innen);
f) Gleichstellungsmaßnahmen.
3Der Antrag ist, basierend auf dem im DFG-Antrag genannten Bedarf, bei der*dem Sprecher*in
einzureichen. 4Der Vorstand entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über
den Antrag; im Falle von Dienstreisen und Gastwissenschaftlerkosten soll der Antrag
spätestens zwei Wochen vor Beginn der Reise oder des Gastaufenthalts eingegangen sein.
§ 9 Verbleib von Ressourcen
(1) Ressourcen sowie nicht verbrauchte Mittel der Teilprojekte fallen grundsätzlich an den SFB zurück; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des SFB im Einvernehmen mit dem Vorstand der UMG.
(2) 1Unverzüglich mit der Anschaffung ist der Vorstand über den genauen Standort von Geräten und Ausrüstung des SFB zu informieren. 2Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer Ortsveränderung.
§ 10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) 1Die Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wird von der*dem Sprecher*in einberufen und geleitet. 2Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und im Falle der Mitgliederversammlung wenigstens 40 von Hundert der Mitglieder anwesend sind, im Falle des Vorstands wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Hochschullehrer*innengruppe einschließlich die*der Sprecher*in oder die Stellvertretung, anwesend sind. 3Die Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung wenigstens in Textform durch die*der Sprecher*in mit einer Frist von wenigstens einer Woche, im Falle der Mitgliederversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen, ergeht. 4Wird wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Sitzung eingeladen, kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden. 5Ein Organ kann Dritte, insbesondere Mitglieder oder Angehörige des SFB, in Einzelfragen beratend hinzuziehen.
(2) 1Beschlüsse (einschließlich Benennungen) werden, soweit nicht anders per Gesetz, Verordnung, Grundordnung oder in dieser Ordnung vorgesehen, in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Sprecher*in; dies gilt nicht für die Benennung der*des Sprecherin*Sprechers. 3Insbesondere im Falle einer Benennung oder Abberufung tritt auf Antrag eines Mitglieds an die Stelle einer offenen Abstimmung eine geheime Abstimmung.
(3) 1Über die Sitzung eines Organs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der*dem Sprecher*in elektronisch freizugeben und den Mitgliedern binnen zwei Wochen wenigstens in Textform zuzuleiten ist. 2Protokolle gelten als genehmigt, wenn innerhalb von zwei weiteren Wochen kein Änderungsantrag von Seiten eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds erfolgt. 3Über den Änderungsantrag entscheidet das Organ. 4Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist durch die*den Sprecher*in in einem Vermerk zu protokollieren.
(4) Eine Erklärung zu einem Protokoll sowie eine dazu abgegebene Begründung, die als Anlage zu Protokoll gegeben werden soll, bedürfen der Textform und sind in das Protokoll aufzunehmen; die Erklärung und die Begründung sind innerhalb einer Woche nach dem Sitzungstag, an dem die Angelegenheit beraten wurde, bei der*dem Sprecher*in einzureichen.
(5) 1Kann eine Entscheidung eines nach dieser Ordnung zuständigen Organs nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden und droht hierdurch für den SFB ein schwerer Nachteil, so fasst den
erforderlichen Beschluss:
a) der Vorstand anstelle der Mitgliederversammlung,
b) die*der Sprecher*in anstelle des Vorstands.
2Das betroffene Organ ist unverzüglich wenigstens in Textform über die Beschlussfassung zu
unterrichten.
(6) 1Das Verfahren zur Besetzung von Gremien erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Gleichstellung und Diversität sowie der hierzu erlassenen Rechtsnormen. 2Ein Bericht enthält auch eine Darstellung der Aufgabenerfüllung in den Bereichen Nachwuchsförderung, Chancengleichheit und Diversität.
(7) Bewilligt die DFG eine abweichende Zahl an Projekten im Sinne des § 1 Abs. 2, gilt die Ordnung in diesem Umfang als geändert, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung bedarf; die Änderung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(8) 1Ein gesellschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtsähnliches oder auf sonstige Weise die eigenständige Rechtsfähigkeit des SFB begründendes Rechtsverhältnis wird nicht eingegangen; die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB sind nicht anwendbar. 2Der SFB nimmt nicht am Rechtsverkehr teil.
§ 11 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) 1Die vorstehende Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. 2Die vorstehende Ordnung tritt zugleich mit dem Ende des SFB außer Kraft; nachwirkende Pflichten der Mitglieder und Angehörigen, insbesondere Berichtspflichten gegenüber der Universität Göttingen und der DFG, bleiben unberührt.
(2) 1Bei Inkrafttreten dieser Ordnung besteht der Vorstand aus den durch Beschluss des Vorstands der UMG bestellten Mitgliedern. 2Der Vorstand nach Satz 1 führt die Geschäfte bis zum 01.04.2025. 3Die Benennung eines neuen Vorstands soll bis spätestens zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 durchgeführt werden. 4Die Amtszeit der Mitglieder des neu zu benennenden Vorstandes nach Satz 3 endet spätestens mit Ablauf der Förderperiode.